Abschnitt 136 - Zu § 72 Abs. 1:
Die Begrenzung der Gefahrbereiche (Bug - Tragflächen - Heck oder der Schrauben- oder Rotorkreise zuzüglich Sicherheitszuschlägen) wird zweckmäßigerweise durch Betriebsanweisung in Abhängigkeit vom Luftfahrzeugmuster festgelegt.
Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 64 Abs. 3 und § 22 Abs. 5 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO).