Abschnitt 132 - Zu § 66:
Geeignete Maßnahmen gegen Ausgleiten sind z. B.
rutschhemmende Beschichtungen der begehbaren Flächen,
spezielle Fußbekleidung.
Geeignete Maßnahmen gegen Absturz sind z. B. Verwendung von
Gerüsten,
Sicherheitsgeschirren,
Fangnetzen,
Hubarbeitsbühnen.