Abschnitt 131 - Zu § 65:
Sendeanlagen sind z. B. Funk- oder Radaranlagen.
Sendeenergie kann unmittelbar Gewebeschädigungen hervorrufen (Verbrennungen oder genetische Schäden) und mittelbar explosionsgefährliche Stoffe zünden.
Siehe auch "Sicherheitsregeln für Arbeitsplätze mit Gefährdung durch elektromagnetische Felder" (ZH 1/43).