DGUV Vorschrift 27 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt

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Abschnitt 130 - Zu § 64 Abs. 3:

Der Gefahrbereich ist durch Betriebsanweisung festzulegen und erforderlichenfalls durch Schaubilder zu ergänzen; siehe auch § 55.

Das Zurückschieben (push back) schließt alle Bewegungsvorgänge bis zum Abkuppeln der Schleppstange ein.

Beispiel eines Gefahrbereich-Schaubildes, das in Abhängigkeit vom Luftfahrzeugtyp mit Maßen zu versehen ist.

Beispiel: 737 Skizze des Gefahrbereichs
ccc_1193_bild01.jpg