DGUV Vorschrift 27 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 128 - Zu § 63 Abs. 2:

Bei Arbeiten aller Art im und am Flugzeug mit Fremdspannungsquellen über 50 Volt ist diese Forderung erfüllt, wenn vor Arbeitsaufnahme durch mindestens ein besonderes Erdungskabel mit einem Querschnitt von 16 mm2 Kupfer die dafür vorgesehenen Erdungsanschlüsse des Luftfahrzeuges und des Standplatzes verbunden werden. Außerdem muß bei Gleichstrom-Fremdspannungsquellen mit einer Betriebsspannung über 50 Volt der Minuspol mit dem Erdungsanschluß des Luftfahrzeuges verbunden werden.