Abschnitt 125 - Zu § 61 Abs. 7:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
bordgebundene Einrichtungen die Öffnungen verschließen,
feste Abschrankungen angebracht sind,
die Befahrbereiche durch Sicherheitsleinen in Warnfarben abgesperrt sind,
die Öffnungen durch jeweils mindestens eine in Funktion befindliche Warnblinkleuchte gekennzeichnet sind.