Abschnitt 124 - Zu § 61 Abs. 5:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn Sicherheitsleinen oder Sicherheitsnetze angebracht sind und eine Person den Bereich überwacht.
Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 15 Abs. 2.
Diese Forderung ist erfüllt, wenn Sicherheitsleinen oder Sicherheitsnetze angebracht sind und eine Person den Bereich überwacht.
Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 15 Abs. 2.