Abschnitt 116 - Zu § 54 Abs. 8:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn für Zugangstreppen an Fluggastbrücken die Anforderungen an Servicetreppen eingehalten sind. Die Neigung der begehbaren Flächen darf abweichend von den Durchführungsanweisungen zu § 50 Abs. 1 nach den Durchführungsanweisungen zu § 54 Abs. 1 18 % (10 Grad) betragen. Bestehen die begehbaren Flächen aus Rosten, sollte die Maschenweite nicht mehr als 10 x 20 mm betragen.