DGUV Vorschrift 27 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt

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Abschnitt 113 - Zu § 54 Abs. 5:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

  • das Fahrwerk mit einer Kontaktleiste oder einem Abweiser und einer haubenartige Abdeckung versehen ist,

  • Warneinrichtungen vorhanden sind, die mindestens 5 Sekunden vor Beginn und während der Fahrbewegung durch ein optisches und ein akustisches Signal auf die Fahrbewegung aufmerksam machen

    und

  • wenn Spiegel so angebracht sind, daß vom Steuerstand aus der Bereich um das Fahrwerksrad herum soweit wie möglich eingesehen werden kann.