Abschnitt 113 - Zu § 54 Abs. 5:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
das Fahrwerk mit einer Kontaktleiste oder einem Abweiser und einer haubenartige Abdeckung versehen ist,
Warneinrichtungen vorhanden sind, die mindestens 5 Sekunden vor Beginn und während der Fahrbewegung durch ein optisches und ein akustisches Signal auf die Fahrbewegung aufmerksam machen
und
wenn Spiegel so angebracht sind, daß vom Steuerstand aus der Bereich um das Fahrwerksrad herum soweit wie möglich eingesehen werden kann.