DGUV Vorschrift 27 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt

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Abschnitt 101 - Zu § 50 Abs. 3:

Diese Forderung ist erfüllt

  • bei Fluggast- und Servicetreppen, wenn sie nach DIN 15 120 "Serienhebezeuge; Fahrbare Hubarbeitsbühnen, Berechnungsgrundsätze und Standsicherheit" für eine dem Einsatzzweck entsprechende Windgeschwindigkeit, jedoch mindestens 40 kn (20,57 m/s), berechnet und gebaut sind,

  • bei Wartungstreppen, wenn das Verhältnis von Standmoment zum Kippmoment gleich oder größer als 1,2 ist (für das Standmoment wird, soweit für den Benutzungsfall keine ungünstigeren Voraussetzungen vorzusehen sind, eine Einzellast von 75 kg in Podestmitte und für das Kippmoment eine waagerechte Kraft von 300 N in Podesthöhe, senkrecht zur ungünstigsten Kippkante angesetzt),

  • bei luftbereiften Treppen die Standsicherheit auch noch gewährleistet ist, wenn einseitig alle Reifen drucklos sind,

  • wenn hydraulisch betätigte Abstützungen so beschaffen sind, daß sie auch bei Undichtigkeit im Leitungssystem nicht unwirksam werden.