DGUV Vorschrift 27 - Luftfahrt

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 92 - Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Für Luftfahrzeuge, für die bis zum 30. Juni 1990 die Verkehrszulassung entsprechend § 2 Luftverkehrsgesetz erteilt worden ist, gelten nicht § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 3, § 10, § 13 Abs. 3, § 17 Abs. 1 und 2. Dies gilt auch im Falle des Besitzwechsels. § 8 Abs. 2 gilt nicht für den Sanitätersitz im Rettungshubschrauber BO 105.

(2) Erhalten gebrauchte Luftfahrzeuge eine Verkehrszulassung gemäß § 2 Luftverkehrsgesetz, so müssen sie den Bestimmungen über Bau und Ausrüstung des gleichen Luftfahrzeugmusters im Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechen.

(3) Die Berufsgenossenschaft kann verlangen, daß die bauliche Gestaltung der Arbeitsplätze in Luftfahrzeugen entsprechend dieser Unfallverhütungsvorschrift geändert wird, wenn wesentliche Änderungen oder Umbauten an diesen Arbeitsplätzen vorgenommen werden.

(4) Für Bodengeräte, die vor dem 1. April 1987 in Betrieb waren, gelten nicht § 23 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Satz 2 und § 42 Abs. 6.

(5) Eine Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach § 88 oder § 89 Abs. 1 ist für Bodengeräte und Fluggastbrücken, auf die § 4a Abs. 2 Satz 2 anzuwenden ist, nur durchzuführen, wenn diese nicht verwendungsfertig beim Unternehmer angeliefert werden. Die Prüfung beschränkt sich in diesem Fall auf den ordnungsgemäßen Zusammenbau und die Betriebsbereitschaft.