DGUV Vorschrift 27 - Luftfahrt

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§ 90 - Prüfnachweise

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß über die Prüfungen von Bodengeräten und Einrichtungen der Luftfahrt Nachweise geführt werden.

(2) Die Nachweise haben die Befunde über die Prüfungen nach §§ 88 und 89 zu enthalten.

(3) Die Prüfnachweise müssen enthalten:

  1. 1.

    Datum und Umfang der Prüfung mit Angabe der noch ausstehenden Teilprüfungen,

  2. 2.

    Ergebnis der Prüfung mit Angabe der festgestellten Mängel,

  3. 3.

    Beurteilung, ob der Inbetriebnahme oder dem Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen,

  4. 4.

    Angaben über notwendige Nachprüfungen

    und

  5. 5.

    Name und Unterschrift des Prüfers.

(4) Die Kenntnisnahme festgestellter Mängel und deren Abstellung sind vom Unternehmer im Prüfnachweis zu bestätigen.

(5) Bei Bodengeräten, die Sachverständigen-Prüfungen nach § 89 unterliegen, hat der Unternehmer die Prüfnachweise für die Lebensdauer der Bodengeräte aufzubewahren.

(6) Nachweise über die Sachkundigen-Prüfung nach § 88 hat der Unternehmer mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

(7) Der Nachweis der Sachkundigen-Prüfung nach § 88 gilt bei nicht kraftbetriebenen Bodengeräten als erbracht, wenn bei Mängelfreiheit eine Kennzeichnung am Gerät erfolgt.