§ 90 - Prüfnachweise
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß über die Prüfungen von Bodengeräten und Einrichtungen der Luftfahrt Nachweise geführt werden.
(3) Die Prüfnachweise müssen enthalten:
- 1.
Datum und Umfang der Prüfung mit Angabe der noch ausstehenden Teilprüfungen,
- 2.
Ergebnis der Prüfung mit Angabe der festgestellten Mängel,
- 3.
Beurteilung, ob der Inbetriebnahme oder dem Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen,
- 4.
Angaben über notwendige Nachprüfungen
und
- 5.
Name und Unterschrift des Prüfers.
(4) Die Kenntnisnahme festgestellter Mängel und deren Abstellung sind vom Unternehmer im Prüfnachweis zu bestätigen.
(5) Bei Bodengeräten, die Sachverständigen-Prüfungen nach § 89 unterliegen, hat der Unternehmer die Prüfnachweise für die Lebensdauer der Bodengeräte aufzubewahren.
(6) Nachweise über die Sachkundigen-Prüfung nach § 88 hat der Unternehmer mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
(7) Der Nachweis der Sachkundigen-Prüfung nach § 88 gilt bei nicht kraftbetriebenen Bodengeräten als erbracht, wenn bei Mängelfreiheit eine Kennzeichnung am Gerät erfolgt.