§ 89 - Prüfung durch Sachverständige
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Bodengeräte mit Hubeinrichtung und Einrichtungen der Luftfahrt mit Hubeinrichtungen
mit mehr als 2 m Hubhöhe
oder
die dafür bestimmt sind, daß Personen auf dem Lastaufnahmemittel mitfahren oder sich unter dem Lastaufnahmemittel oder der Last aufhalten,
vor der ersten Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen geprüft sind.
(2) Nach wesentlichen Instandsetzungen an tragenden Teilen hat der Unternehmer vor der Wiederinbetriebnahme eine Prüfung durch einen Sachverständigen durchführen zu lassen.