
§ 86
Luftfahrt (bisher: BGV C10)
Luftfahrt (bisher: BGV C10)
IV. – Betrieb
§ 86 – Begehen der Tragorgane von Förderbändern auf Bodengeräten
Versicherte dürfen laufende Tragorgane von Förderbändern auf Bodengeräten nicht betreten.
Versicherte dürfen laufende Tragorgane von Förderbändern auf Bodengeräten nicht betreten.