
§ 81
Luftfahrt (bisher: BGV C10)
Luftfahrt (bisher: BGV C10)
IV. – Betrieb
§ 81 – Kuppeln
Versicherte dürfen zum Kuppeln von Bodengeräten nur hierfür geeignete Verbindungseinrichtungen verwenden.
Versicherte dürfen zum Kuppeln von Bodengeräten nur hierfür geeignete Verbindungseinrichtungen verwenden.