§ 80 - Bodengerätezüge
Versicherte dürfen Bodengerätezüge nur mit höchstens 30 km/h betreiben und diese nur so zusammenstellen, daß die Spurhaltung sichergestellt und ein sicheres Abbremsen bei allen Fahrbewegungen möglich ist.
Versicherte dürfen Bodengerätezüge nur mit höchstens 30 km/h betreiben und diese nur so zusammenstellen, daß die Spurhaltung sichergestellt und ein sicheres Abbremsen bei allen Fahrbewegungen möglich ist.