§ 77 - Fahrtrichtungsänderung, Schallzeichen
(1) Fahrer von Bodengeräten haben Fahrtrichtungsänderungen rechtzeitig und deutlich anzuzeigen.
(2) Fahrer von Bodengeräten müssen bei Gefahr Schallzeichen geben.
(1) Fahrer von Bodengeräten haben Fahrtrichtungsänderungen rechtzeitig und deutlich anzuzeigen.
(2) Fahrer von Bodengeräten müssen bei Gefahr Schallzeichen geben.