§ 76 - Fahrbetrieb
(1) Versicherte dürfen mit Bodengeräten nur solche Verkehrswege und Bereiche befahren, die ein sicheres Fahren ermöglichen.
(2) Bevor Bodengeräte mit Lastaufnahmemitteln, auf denen sich Versicherte befinden, verfahren werden, muß der Fahrer mit den Versicherten Signale festgelegt haben.
(3) Versicherte dürfen Bodengeräte, deren Lastaufnahmemittel mit Personen besetzt sind, nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 6 km/h verfahren.