DGUV Vorschrift 27 - Luftfahrt

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§ 68 - Anlassen von Triebwerken

(1) Vor dem Anlassen der Triebwerke haben Versicherte sicherzustellen, daß

  • der Gefahrbereich um das Luftfahrzeug frei von Versicherten und Gegenständen ist,

  • einsatzbereite Feuerlöscher in der Nähe des Luftfahrzeuges bereitgestellt sind, außer bei Luftfahrzeugen mit bordeigenen Triebwerks-Löschanlagen und bei Außenlandungen,

  • das Luftfahrzeug gegen unbeabsichtigtes Wegrollen oder Abheben gesichert ist,

  • Türen, Tore, Luken und Klappen des Luftfahrzeuges - soweit erforderlich - geschlossen und verriegelt sind,

  • erforderliche Arbeiten an oder in der Nähe des laufenden Triebwerkes gefahrlos durchgeführt werden können,

  • durch geeignete Maßnahmen das Ansaugen von Versicherten und Gegenständen verhindert wird,

  • eine Gefährdung von Versicherten durch Lärm oder Abgase vermieden wird

    und

  • die Zusammenstoß-Warnlicht-Anlage eingeschaltet ist.

(2) Versicherte dürfen Triebwerke an der Luftschraube von Hand nicht anwerfen.