§ 68 - Anlassen von Triebwerken
(1) Vor dem Anlassen der Triebwerke haben Versicherte sicherzustellen, daß
der Gefahrbereich um das Luftfahrzeug frei von Versicherten und Gegenständen ist,
einsatzbereite Feuerlöscher in der Nähe des Luftfahrzeuges bereitgestellt sind, außer bei Luftfahrzeugen mit bordeigenen Triebwerks-Löschanlagen und bei Außenlandungen,
das Luftfahrzeug gegen unbeabsichtigtes Wegrollen oder Abheben gesichert ist,
Türen, Tore, Luken und Klappen des Luftfahrzeuges - soweit erforderlich - geschlossen und verriegelt sind,
erforderliche Arbeiten an oder in der Nähe des laufenden Triebwerkes gefahrlos durchgeführt werden können,
durch geeignete Maßnahmen das Ansaugen von Versicherten und Gegenständen verhindert wird,
eine Gefährdung von Versicherten durch Lärm oder Abgase vermieden wird
und
die Zusammenstoß-Warnlicht-Anlage eingeschaltet ist.
(2) Versicherte dürfen Triebwerke an der Luftschraube von Hand nicht anwerfen.