DGUV Vorschrift 27 - Luftfahrt

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§ 61 - Sicherung von Öffnungen an Luftfahrzeugen am Boden

(1) Versicherte dürfen Türen an Luftfahrzeugen mit Absturzhöhen von mehr als 1 m von innen nur öffnen, wenn von außen Fluggastbrücken oder Bodengeräte angefahren sind, die das Abstürzen verhindern.

(2) Absatz 1 gilt nicht bei der Benutzung von bordeigenen Treppen und Bodengeräten oder Fluggastbrücken, deren Bauart ein Öffnen der Tür nach dem Anlegen nicht erlaubt. In diesen Fällen darf die Tür erst unmittelbar vor dem Ausfahren oder Ausklappen der Treppe oder des Ausstieges oder dem Anfahren des Bodengerätes oder der Fluggastbrücke geöffnet werden.

(3) Versicherte dürfen Bodengeräte oder Fluggastbrücken erst nach dem Schließen der Tür wegfahren.

(4) Absatz 3 gilt nicht bei der Benutzung von bordeigenen Treppen, Bodengeräten und Fluggastbrücken, deren Bauart ein Schließen der Tür vor dem Ablegen nicht erlaubt. In diesen Fällen muß die Tür unmittelbar nach dem Einfahren der Treppe oder Ablegen des Bodengerätes oder der Fluggastbrücke geschlossen werden.

(5) Versicherte haben Türen in Luftfahrzeugen, die in Ausnahmefällen aus Gründen der Sicherheit, Kontrolle oder Belüftung geöffnet sind, ohne daß Fluggasttreppen oder Bodengeräte angefahren oder bordeigene Treppen oder Ausstiege ausgeklappt sind, so zu sichern, daß das Herausfallen von Versicherten verhindert wird.

(6) Absatz 5 gilt nicht für Türen von Luftfahrzeugen nach § 15 Abs. 3.

(7) Versicherte haben Luken und andere Öffnungen in begehbaren Fußbodenflächen von Insassenräumen gegen Hineinstürzen zu sichern.