DGUV Vorschrift 27 - Luftfahrt

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§ 54 - Fluggastbrücken

(1) Fluggastbrücken müssen in allen Betriebsstellungen sicher begehbar sein.

(2) Quetsch- und Scherstellen an Fluggastbrücken müssen vermieden oder, wo dies nicht möglich ist, auf andere Weise so gesichert sein, daß Versicherte nicht gefährdet werden können.

(3) Fluggastbrücken müssen an der Übergangsstelle zum Luftfahrzeug mit Einrichtungen gegen Absturz von Versicherten ausgerüstet sein.

(4) Tore zum Verschließen der Fluggastbrücken müssen sich leicht und gefahrlos betätigen lassen.

(5) Fluggastbrücken müssen mit Sicherungen gegen Überfahren von Versicherten ausgerüstet sein.

(6) Fluggastbrücken müssen mit Einrichtungen versehen sein, die ein unbeabsichtigtes Absinken verhindern.

(7) Werden als Einrichtungen gegen unbeabsichtigtes Absinken Seile, Ketten, Tragmuttern oder Getriebe verwendet, die unbelastet mitlaufen und vom betriebsmäßigen Tragmittel unabhängig sind, darf nach einem Seil-, Ketten-, Tragmutter- oder Getriebebruch ein Wiederanfahren aus der Grundstellung nicht möglich sein.

(8) Zugangstreppen an Fluggastbrücken müssen § 50 Abs. 1 und 2 entsprechen.