DGUV Vorschrift 27 - Luftfahrt

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§ 45 - Steuerplätze für Hubeinrichtungen

(1) Steuerplätze für Hubeinrichtungen müssen so angeordnet und gestaltet sein, daß die Bedienungsperson

  • nicht durch die Last, die Bewegung der Hubeinrichtung oder von Teilen der Hubeinrichtung gefährdet wird,

  • nicht der Absturzgefahr ausgesetzt ist

    und

  • das Lastaufnahmemittel und die Last bei allen Bewegungen beobachten kann.

(2) Kann eine Bewegung von mehreren Steuerplätzen aus gesteuert werden, müssen die Stellteile gegeneinander so verriegelt sein, daß eine Steuerung nur von einem Steuerplatz aus möglich ist.

(3) Steuerplätze für Abstützungen, die in Arbeits- und Verkehrsbereiche hineinragen können, müssen so angeordnet und gestaltet sein, daß die Bedienungsperson die Bewegung der Abstützungen beobachten kann.

(4) Ist das Lastaufnahmemittel für die Vertikalfahrt von Personen bestimmt, muß sich der Steuerplatz für diese Bewegung auf dem Lastaufnahmemittel befinden.