DGUV Vorschrift 27 - Luftfahrt

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§ 43 - Tragmittel von Hubeinrichtungen

(1) Als Tragmittel von Hubeinrichtungen dürfen nur Stahldrahtseile, Stahlgelenkketten, Kolben mit Zylinder, Spindeln, Tragmuttern oder Zahnstangen verwendet werden. Tragmittel aus Kunststoff sind nicht zulässig.

(2) Stahldrahtseile müssen verzinkt sein und aus mindestens 114 Einzeldrähten bestehen. Die Nennfestigkeit des Einzeldrahtes muß mindestens 1570 N/mm2 betragen und darf 2000 N/mm2 nicht überschreiten. Als Seilverbindung dürfen nur Spleiße, Vergußhülsen, Aluminiumpreßhülsen, Seilschlösser oder Keilendklemmen verwendet werden. Seilösen müssen mit eingelegter Kausche hergestellt sein.

(3) Bei Bodengeräten mit Hubeinrichtungen, die dafür bestimmt sind, daß Personen

  • auf dem Lastaufnahmemittel mitfahren,

  • das angehobene Lastaufnahmemittel betreten

    oder

  • sich unter dem Lastaufnahmemittel oder der Last aufhalten,

muß die rechnerische Bruchkraft von Stahldrahtseilen bei Handantrieb mindestens das 8fache, bei Kraftantrieb mindestens das 10fache der zulässigen statischen Belastung betragen. Bei kraftbetriebenen Hubeinrichtungen darf der Durchmesser von Stahldrahtseilen 7 mm nicht unterschreiten.

(4) Die Bruchkraft von Stahlgelenkketten muß mindestens das 6fache, bei Bodengeräten mit Hubeinrichtungen, die dafür bestimmt sind, daß Personen auf dem Lastaufnahmemittel mitfahren, das angehobene Lastaufnahmemittel betreten oder sich darunter aufhalten, mindestens das 8fache der zulässigen statischen Belastung betragen.

(5) Von Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 abweichende Tragmittel und Seilverbindungen sind zulässig, wenn Eignung und Gleichwertigkeit gegeben sind.