DGUV Vorschrift 27 - Luftfahrt

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§ 39 - Verriegelungen an Bodengeräten

(1) Werden von Hubeinrichtungen aus Antriebsmotoren eingeschaltet oder angelassen, dürfen keine unbeabsichtigten Fahrbewegungen ausgelöst werden können.

(2) Kippbare oder anhebbare Aufbauten müssen gegen unbeabsichtigtes Absinken oder Zurückschlagen gesichert werden können. Diese Aufbauten müssen in gekipptem oder angehobenem Zustand mindestens in einer Stellung formschlüssig gesichert werden können. Die Sicherungen müssen selbsttätig wirken, wenn sich Versicherte betriebsmäßig auf oder unter gekippte oder angehobene Fahrzeugaufbauten begeben müssen oder wenn die angehobene Stellung die Transportstellung ist.

(3) Das Überschreiten der zulässigen Endstellung der Kipp-, Schwenk-, Teleskop- oder Hubbewegung muß mechanisch verhindert sein.