§ 37 - Einrichtungen zur Ladungssicherung, Aufbauten
(1) Ladungen auf Bodengeräten müssen gegen Verrutschen, Verrollen, Umfallen und Herabfallen gesichert werden können.
(2) Bewegliche An- und Aufbauteile sowie Zubehör von Bodengeräten müssen gegen unbeabsichtigte Bewegungen gesichert werden können.