DGUV Vorschrift 27 - Luftfahrt

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§ 34 - Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Bodengeräten

(1) Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Bodengeräten müssen einen sicheren Aufenthalt gewährleisten; insbesondere müssen

  • Laufstege eine Breite von mindestens 400 mm haben,

  • Standflächen zur Betätigung am Bodengerät angebrachter Aggregate Abmessungen von mindestens 400 x 500 mm haben,

  • Arbeitsbühnen an Füll- und Anschlußeinrichtungen von Aufbauten vorhanden sein,

  • Laufstege und Standflächen aus rutschhemmenden Rosten bestehen,

  • Haltegriffe oder andere Haltemöglichkeiten den Laufstegen, Standflächen oder Arbeitsbühnen zugeordnet sein.

(2) Ist aus betriebs- oder festigkeitstechnischen Gründen die Anbringung von rutschhemmenden Rosten nicht möglich, sind andere rutschhemmende Beläge zu verwenden.

(3) Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Bodengeräten mit Absturzhöhen von mehr als 1 m müssen feststehende, mindestens 1,0 m hohe Geländer haben. Geländer müssen so bemessen und die Verankerungen und Verbindungen der Geländerteile so ausgeführt sein, daß sie einer an seiner Oberkante horizontal angreifenden Einzelkraft von 300 N standhalten. Laufstege müssen so lang sein, daß sie über das letzte Betätigungselement um mindestens 500 mm hinausragen, wenn sie nicht allseitig gegen Absturz gesichert sind.

(4) Ist die Anbringung von mindestens 1,0 m hohen feststehenden Geländern aus verkehrs- oder betriebstechnischen Gründen nicht möglich, müssen klappbare oder versenkbare Geländer vorhanden sein.

(5) Ist die Anbringung von Geländern aus starrem Material aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich, sind straffgespannte, witterungsbeständige Seile oder Gurte zulässig, wenn die gleiche Sicherheit gewährleistet ist.

(6) Bewegliche Teile des Geländers müssen in der Schutzstellung gegen unbeabsichtigte Lageveränderung gesichert werden können. Schwenk- oder klappbare Teile des Geländers dürfen sich nicht nach außen schwenken oder umklappen lassen.

(7) Abweichend von Absatz 3 sind an Be- und Entladestellen Geländer nicht erforderlich, wenn

  1. 1.

    für jede mitfahrende Person ein Standplatz von mindestens 400 x 500 mm mit Festhaltemöglichkeit vorhanden und mindestens 2 m von den Ladeseiten entfernt ist

    oder

  2. 2.

    die seitliche Absturzsicherung an der Übergabestelle vom Lastaufnahmemittel zum Luftfahrzeug der Kontur des Luftfahrzeuges angepaßt werden kann.

(8) Abweichend von Absatz 3 dürfen Geländer bei Förderbandwagen an den freiliegenden Längsseiten des Bandes einen mindestens 850 mm hohen Handlauf haben.

(9) Abweichend von Absatz 6 dürfen an Förderbandwagen Geländer nach außen abgeklappt werden können.