
§ 29
Luftfahrt (bisher: BGV C10)
Luftfahrt (bisher: BGV C10)
III. – Bau und Ausrüstung → C. – Besondere Bestimmungen für Bodengeräte
§ 29 – Bremsen
(1) Bodengeräte mit Fahrantrieb müssen so beschaffen sein, daß sie abgebremst und sicher zum Stillstand gebracht werden können. Die Betriebsbremse muß eine mittlere Verzögerung von mindestens 2,5 m/s2 oder eine Abbremsung von mindestens 40 % erreichen. Sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht übersteigt, ist eine mittlere Verzögerung von mindestens 1,5 m/s2 oder eine Abbremsung von mindestens 30 % ausreichend.
(2) Fahrbare Bodengeräte müssen eine wirksame Feststelleinrichtung haben, mit der das Fahrwerk gegen unbeabsichtigte Bewegungen gesichert werden kann. Die Feststelleinrichtung muß das Abrollen des beladenen Bodengerätes bis zu einer Steigung von 7 % verhindern können.