§ 2 - Begriffsbestimmungen
(1) Luftfahrzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Segelflugzeuge, Motorsegler, Gleitflugzeuge, Hängegleiter, Ultraleichtflugzeuge, Frei- und Fesselballone.
(2) Bodengeräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Geräte, die für die besonderen Erfordernisse der Luftfahrt gebaut sind. Zu den Bodengeräten zählen insbesondere:
Schleppgeräte,
Transportgeräte,
Luftfahrzeugbe- und -entladegeräte,
Ver- und Entsorgungsgeräte,
Wartungsgeräte.
(3) Einrichtungen der Luftfahrt im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind stationäre Anlagen, auf denen Luftfahrzeuge bewegt werden oder die zum Abfertigen von Luftfahrzeugen bestimmt sind.