DGUV Vorschrift 27 - Luftfahrt

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§ 2 - Begriffsbestimmungen

(1) Luftfahrzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Segelflugzeuge, Motorsegler, Gleitflugzeuge, Hängegleiter, Ultraleichtflugzeuge, Frei- und Fesselballone.

(2) Bodengeräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Geräte, die für die besonderen Erfordernisse der Luftfahrt gebaut sind. Zu den Bodengeräten zählen insbesondere:

  • Schleppgeräte,

  • Transportgeräte,

  • Luftfahrzeugbe- und -entladegeräte,

  • Ver- und Entsorgungsgeräte,

  • Wartungsgeräte.

(3) Einrichtungen der Luftfahrt im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind stationäre Anlagen, auf denen Luftfahrzeuge bewegt werden oder die zum Abfertigen von Luftfahrzeugen bestimmt sind.