
§ 24
Luftfahrt (bisher: BGV C10)
Luftfahrt (bisher: BGV C10)
III. – Bau und Ausrüstung → C. – Besondere Bestimmungen für Bodengeräte
§ 24 – Lüftungs-, Heizungs- und Kühleinrichtungen, Kälteanlagen
(1) Einrichtungen oder Anlagen für die Beheizung, Kühlung und Belüftung von Führerhäusern, Insassenräumen und Fahrzeugaufbauten müssen so gebaut und installiert sein, daß bei ihrem Betrieb Gesundheitsgefahren sowie Feuer- und Explosionsgefahren vermieden sind.
(2) Heizungen in Bodengeräten müssen in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein.
(3) Absatz 2 gilt nicht für elektrische Heizungen und Heizungen, bei denen als Wärmequelle flüssige Kühlmedien des Motors verwendet werden.