DGUV Vorschrift 27 - Luftfahrt

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§ 21 - Kenndaten

(1) An Bodengeräten müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft auf einem Fabrikschild angegeben sein:

  • Hersteller, Lieferer oder Einführer (Importeur),

  • Typ, Baujahr und Erzeugnisnummer,

  • Eigengewicht;

an Bodengeräten für den Transport von Lasten zusätzlich:

  • das zulässige Gesamtgewicht,

  • die zulässigen Achslasten;

an Bodengeräten mit bauartbedingter eingeschränkter Höchstgeschwindigkeit zusätzlich:

  • die zulässige Geschwindigkeit.

(2) An kraftbetriebenen Bodengeräten mit Anhängekupplung muß im Bereich der Anhängekupplung die zulässige ungebremste Anhängelast deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein. Ist die gebremste Anhängelast höher, so ist auch dieser Wert anzugeben.

(3) An Schleppstangen für Luftfahrzeuge müssen die zum Schleppen vorgesehenen Luftfahrzeug-Typen oder die zulässige Schlepplast deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein.

(4) An Hubeinrichtungen muß deutlich erkennbar und dauerhaft in unmittelbarer Nähe des Steuerstandes angegeben sein:

  • die Tragfähigkeit,

  • die zulässige Lastverteilung, sofern die Tragfähigkeit hiervon abhängt.