§ 19 - Hängegleiter, Gleitflugzeuge und Ultraleichtflugzeuge
(1) Hängegleiter, Gleitflugzeuge und Ultraleichtflugzeuge dürfen als Luftfahrzeuge nur eingesetzt werden, wenn für sie Betriebstüchtigkeitsnachweis und Betriebsanleitung vorliegen.
(2) Luftfahrzeuge nach Absatz 1 - einschließlich Gurtzeug und Rettungssystem - müssen so beschaffen sein, daß sie den zu erwartenden Beanspruchungen im Flugbetrieb ohne Beeinträchtigung der Betriebstüchtigkeit genügen.
(3) Für Schleppbetrieb vorgesehene Luftfahrzeuge müssen mit in jeder Betriebsphase bedienbaren Ausklinkvorrichtungen ausgerüstet sein.