DGUV Vorschrift 27 - Luftfahrt

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§ 14 - Servicewagen, Behälter, Gefäße

(1) Servicewagen, Behälter und Gefäße müssen so beschaffen sein, daß unter normalen Betriebsbedingungen ein Kippen oder unbeabsichtigtes Öffnen vermieden ist. Servicewagen müssen mit einer wirksamen und leicht zu betätigenden Bremse ausgestattet und mit möglichst geringem Kraftaufwand bewegbar sein.

(2) Servicewagen müssen so beschaffen sein, daß ein Kippen, Rutschen oder Herabfallen der mitgeführten Behälter und Gefäße unter normalen Betriebsbedingungen vermieden ist.