§ 11 - Anschlüsse für Elektrogeräte
Steckdosen für Wechselspannungen über 50 Volt für nicht bordgebundene Elektrogeräte an Bord von Luftfahrzeugen müssen mit einem Schutzleiter ausgerüstet sein. Der Schutzleiter muß mit der Zelle des Luftfahrzeuges elektrisch leitend verbunden sein.