
§ 10
Luftfahrt (bisher: BGV C10)
Luftfahrt (bisher: BGV C10)
III. – Bau und Ausrüstung → B. – Besondere Bestimmungen für Luftfahrzeuge
§ 10 – Kontroll- und Anzeigeeinrichtungen
Kontroll- und Anzeigeeinrichtungen müssen so angeordnet sein, daß sie leicht zugänglich und gefahrlos ablesbar sind.