DGUV Vorschrift 17 - Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung

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§ 8 - Sicherung gegen unbeabsichtigte Bewegungen

(1) Bewegliche Einrichtungen der Ober- und Untermaschinerie mit ihren Lasten müssen mit Sicherungen gegen unbeabsichtigte Bewegungen ausgerüstet sein.

(2) Zur Sicherung gegen unbeabsichtigte Auf- und Abwärtsbewegungen von Einrichtungen der Ober- und Untermaschinerie mit ihren Lasten müssen

  1. 1.

    geeignete Triebwerke,

  2. 2.

    Bremsen

    oder

  3. 3.

    Gegengewichte in Verbindung mit Feststelleinrichtungen

vorhanden sein.

(3) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die bei Auftreten eines Fehlers die bewegten Lasten zum Stillstand bringen können.

(4) Abweichend von Absatz 3 müssen Bewegungsvorgänge von sicherheitstechnischen Einrichtungen bestimmungsgemäß ablaufen können.