DGUV Vorschrift 17 - Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung

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§ 37 - Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des

zuwiderhandelt.