DGUV Vorschrift 17 - Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung

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§ 33 - Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß sicherheitstechnische und maschinentechnische Einrichtungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch Sachverständige geprüft werden.

(2) Die Prüfung nach Absatz 1 besteht aus Vorprüfung, Bauprüfung, Abnahmeprüfung und - falls erforderlich - Nachprüfung.

(3) Bei sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen, für die der Nachweis einer Typprüfung (Baumusterprüfung) oder die EG-Konformitätserklärung vorliegt, erstreckt sich die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 auf die ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft.

(4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich für sicherheitstechnische und maschinentechnische Einrichtungen, die betriebsbereit angeliefert werden und für die der Nachweis einer Typprüfung (Baumusterprüfung) oder die EG-Konformitätserklärung vorliegt.