§ 25 - Bestimmungsgemäße Verwendung maschinentechnischer Einrichtungen
Maschinentechnische Einrichtungen dürfen nur bestimmungsgemäß in der vom Hersteller vorgegebenen Weise betrieben und nicht überlastet werden.
Maschinentechnische Einrichtungen dürfen nur bestimmungsgemäß in der vom Hersteller vorgegebenen Weise betrieben und nicht überlastet werden.