§ 19 - Aufenthaltsverbot
(1) Während des Auf-, Um- und Abbaus ist der unnötige Aufenthalt im Bereich von Bewegungsflächen, auf Beleuchterbrücken, unter hochgelegenen Arbeitsplätzen sowie an sonstigen Gefahrbereichen verboten.
(2) Der Aufenthalt unter bewegten kraftbetriebenen Bühnenabschlüssen ist verboten.