
§ 15
Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung (bisher: BGV C1)
Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung (bisher: BGV C1)
IV. – Betrieb
§ 15 – Leitung und Aufsicht
(1) Der Unternehmer darf Leitung und Aufsicht der Arbeiten in Veranstaltungs- und Produktionsstätten nur Bühnen- und Studiofachkräften übertragen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß vor Gastspielen, Außenaufnahmen oder Nutzung der Veranstaltungs- oder Produktionsstätten durch Dritte die Zuständigkeit hinsichtlich Leitung und Aufsicht festgelegt wird.
(3) Mit Aufführungen, Aufnahmen und Proben darf erst begonnen werden, nachdem der Aufsichtführende die Szenenflächen freigegeben hat.