DGUV Vorschrift 17 - Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung

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§ 11 - Werkstätten

(1) Werden Ausstattungen, wie Bühnenaufbauten, Dekorationen, Requisiten, Kostüme, durch Versicherte hergestellt, müssen ausreichend bemessene und mit den dafür notwendigen Geräten und Einrichtungen ausgerüstete Werkstätten vorhanden sein.

(2) Lärmbereiche in Werkstätten müssen vom Montagebereich räumlich getrennt sein. Zur Lärmminderung müssen bauakustische Maßnahmen getroffen sein.

(3) In Werkstätten, in denen Gefahrstoffe in die Atemluft gelangen können, müssen wirksame Absaugeinrichtungen installiert sein.