DGUV Vorschrift 17 - Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung

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§ 10 - Betriebsbedingt bewegte Einrichtungen

(1) Gefahrstellen an betriebsbedingt bewegten Einrichtungen müssen gesichert sein.

(2) Lassen sich im Einzelfall aus zwingenden Gründen Gefahrstellen nicht sichern, muß sichergestellt sein, daß

  • zwischen festen und beweglichen Teilen ein ausreichender Abstand vorhanden

    oder

  • zwischen der Steuerstelle und den bewegten Teilen Sicht- oder Sprechverbindung gewährleistet ist.

(3) Die Bewegung von Teilen des Bühnenbodens, von Stegen oder Aufbauten muß an deren Zugängen mit unverwechselbaren und deutlich wahrnehmbaren Signalen angezeigt werden können.

(4) Bewegliche Einrichtungen und Teile, die betriebsbedingt betreten werden, müssen mit Schutzeinrichtungen ausgerüstet sein, die so beschaffen sind, daß ein gefahrloses Betreten, Agieren und Verfassen sowie eine gefahrlose Zuführung und Abnahme von Dekorationen möglich sind.

(5) Der Eiserne Vorhang zum Zuschauerraum muß mit netzunabhängigen, akustischen Signaleinrichtungen ausgerüstet sein, die die Schließbewegung in jedem Betriebszustand deutlich wahrnehmbar anzeigen.