§ 9 - Tragmittel und Anschlagmittel
Tragmittel und Anschlagmittel müssen entsprechend der besonderen Gefährdung beim Betrieb und den beim Betrieb auftretenden Belastungen beschaffen und ausreichend bemessen sein.
Tragmittel und Anschlagmittel müssen entsprechend der besonderen Gefährdung beim Betrieb und den beim Betrieb auftretenden Belastungen beschaffen und ausreichend bemessen sein.