DGUV Vorschrift 13 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Organische Peroxide

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Abschnitt 88 - Zu § 25 Abs. 4 und 5:

Geeignete Orte sind z.B.

  • unbewohnte Nebengebäude,

  • Lagerräume,

  • Gerätekammern,

  • Keller- und Dachräume,

wenn Wände, Decken und tragende Bauteile feuerhemmend ausgeführt sind. Geeignet sind auch Garagen, sofern sie nicht als solche genutzt werden und eine Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde für die andere Nutzung vorliegt.

Bereithalten am Arbeitsplatz siehe § 25 Abs. 7 und 8.