Abschnitt 85 - Zu § 24 Abs. 3:
Als unmittelbare Nähe gilt in der Regel ein Abstand von weniger als 10 m. Dieser Abstand kann verringert werden, wenn Maßnahmen entsprechend den Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 7 getroffen werden.
Als unmittelbare Nähe gilt in der Regel ein Abstand von weniger als 10 m. Dieser Abstand kann verringert werden, wenn Maßnahmen entsprechend den Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 7 getroffen werden.