Abschnitt 81 - Zu § 21 Abs. 2:
Im Regelfall kann eine Verdopplung des Gefahrbereiches in anzunehmender Wirkungsrichtung als angemessen betrachtet werden. Im Zweifelsfall ist die gutachtliche Stellungnahme einer anerkannten Prüfstelle, z.B. der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), einzuholen.
Geeignete Schutzmaßnahmen können z.B. das Errichten einer Schutzwand oder eines Walles sein. Gegen Schäden durch Wurfstücke ist das Anbringen eines geeigneten Fangnetzes sinnvoll.