Abschnitt 78 - Zu § 20 Abs. 9 und 10:
Auskunft über geeignete Maßnahmen erteilt der Hersteller des jeweiligen organischen Peroxids. Siehe hierzu die Sicherheitsdatenblätter nach § 14 Gefahrstoffverordnung und TRGS 220 "Sicherheitsdatenblatt für gefährliche Stoffe und Zubereitungen", die bei den Herstellern der organischen Peroxide erhältlich sind.