Abschnitt 72 - Zu § 18 Abs. 1 Nr. 2:
In der Betriebsanweisung ist demnach darauf hinzuweisen, dass organische Peroxide, die eine höhere Temperatur als die höchstzulässige Aufbewahrungstemperatur aufweisen, nur dann ins Lager eingestellt werden dürfen, wenn
- 1.
ihre Temperatur mindestens 10 °C unterhalb der jeweiligen exothermen Zersetzungstemperatur mit Selbstbeschleunigung der Zersetzung (Self Accelerating Decomposition Temperature, SADT) liegt
und
- 2.
ihre zügige weitere Abkühlung unter die höchstzulässige Aufbewahrungstemperatur durch eine ausreichende Kühlkapazität sichergestellt ist.
Siehe § 20 Abs. 6.