DGUV Vorschrift 13 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Organische Peroxide

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 72 - Zu § 18 Abs. 1 Nr. 2:

In der Betriebsanweisung ist demnach darauf hinzuweisen, dass organische Peroxide, die eine höhere Temperatur als die höchstzulässige Aufbewahrungstemperatur aufweisen, nur dann ins Lager eingestellt werden dürfen, wenn

  1. 1.

    ihre Temperatur mindestens 10 °C unterhalb der jeweiligen exothermen Zersetzungstemperatur mit Selbstbeschleunigung der Zersetzung (Self Accelerating Decomposition Temperature, SADT) liegt

    und

  2. 2.

    ihre zügige weitere Abkühlung unter die höchstzulässige Aufbewahrungstemperatur durch eine ausreichende Kühlkapazität sichergestellt ist.

Siehe § 20 Abs. 6.