Abschnitt 69 - Zu § 17 Abs. 4:
Diese Forderung beinhaltet auch, dass Versicherte, die vorübergehend in einer anderen Abteilung tätig werden müssen, sich vorher bei dem zuständigen Verantwortlichen zu melden haben.
Siehe auch § 4 Mutterschutzgesetz und § 5 Mutterschlutzrichtlinienverordnung.