Abschnitt 64 - Zu § 13:
Die Erstellung der Verbrennungseinrichtung hat im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde und der Berufsgenossenschaft zu erfolgen. Hierbei wird auch der erforderliche Sicherheitsabstand festgelegt.
Die Erstellung der Verbrennungseinrichtung hat im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde und der Berufsgenossenschaft zu erfolgen. Hierbei wird auch der erforderliche Sicherheitsabstand festgelegt.